Rechtsinformationen zu Kassen und Waagen
auf dieser Seite finden Sie Infomationen und Links zu allgemein verfügbaren Informaionen im Rechtsbereich. Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass hier nur Auszüge aus Texten mit Quellenangaben anderer Informationsstellen veröffentlicht werden. Wir übernehmen somit keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit! Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Seit dem 01. Januar 2015 gilt die GoBD
die GoBD ersetzt mit sofortiger Wirkung die bis dahin geltende GdPdU. Den genauen Text finden Sie unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.html
Zusammengefasst heißt das für Kassen:
Auszug aus einem Prospekt der Firma Schultes - Wuppertal
>> Beim Einsatz einer Registrierkasse müssen Sie sicher sein, dass diese die gesetzlichen Vorschriften zur Archivierung der Daten erfüllt:
- Jede Buchung muss einzeln erfasst und archiviert werden. Die ausschließliche Aufbewahrung von Z-Berichten ist nicht zulässig.
- Die Daten müssen unveränderlich sein und 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Die Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein.
- Die Daten sind in einem, für das Finazamt lesbaren Format inkl. Strukturbeschreibung, zur Verfügung zu stellen.
- Handbücher und Programmieranleitungen sind aufzubewahren.
Ein "GoBD-Zertifikat", wie von verschienden Herstellern von Kassensystemen angeboten, hat keinerlei rechtliche Bedeutung! <<
Anmerkung der Zwick GmbH:
Lassen Sie sich rechtskräftig von Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt zu diesem Thema beraten !
Für unser Nachbarland Österreich gelten ab dem
01. Januar 2016 ebenfalls neue Regelungen
Belegerteilungspflicht und Belegmitnahmepflicht
Unternehmer sind ab 01. Januar 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.
Registrierkassenpflicht
Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.
Manipulationsschutz
Registrierkassen müssen ab dem 1.1.2017 auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.
Auch für Österreich gilt: lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater / Rechtsanwalt beraten